
Freistellung von Behandlungs- und Untersuchungspflichten für Grüngut nach § 10 Abs. 2 BioAbfV
Artikel-Nr. lfu_abfall_00208
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Grüngut darf seit der Novellierung der Bioabfallverordnung nicht mehr unbehandelt und ohne Untersuchungen verwertet werden.
Das Infoblatt erläutert, unter welchen Voraussetzungen Kompostier- und Vergärungsanlagen von bestimmten Pflichten der Bioabfallverordnung befreit werden können.
Das Infoblatt erläutert, unter welchen Voraussetzungen Kompostier- und Vergärungsanlagen von bestimmten Pflichten der Bioabfallverordnung befreit werden können.
Bayerisches Landesamt für Umwelt
2015
2015
20 Seiten
InfoblattJaJa
0,2 MBJa