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Erläuterungen zum § 21 WPG

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Erläuterungen zum § 21 WPG


Artikel-Nr. lfu_klima_00222
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§ 21 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) führt für Gemeindegebiete mit > 45.000 Einwohnern besondere Anforderungen an, die ein Wärmeplan erfüllen soll. Die vorliegende Handreichung gibt zunächst einen Überblick über die Pflichten und Empfehlungen des WPG in Abhängigkeit der Größe einer Gemeinde und geht anschließend auf die besonderen Anforderungen nach § 21 WPG ein. Diese werden sodann erläutert bzw. eingeordnet.

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2025 2025 7 Seiten BroschüreJaJa 0,5 MBJa