
Bayerischer Rahmenhygieneplan für die Infektionsprävention in Einrichtungen und Unternehmen als Leistungserbringer der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderung nach § 35 IfSG
Artikel-Nr. lgl_hyg_0004
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Grundsätzlich sind der Träger und die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG für volljährige Menschen mit Behinderung dafür verantwortlich, die für seine Einrichtung geltenden Hygienevorschriften zu identifizieren und einzuhalten. Der Umfang eines Hygieneplans richtet sich dabei nach der jeweiligen Risikobewertung sowie der Konzeption der Einrichtung.
Für die Inhalte von Hygieneplänen enthält das Gesetz keine konkreten Vorgaben. Der vorliegende Rahmenhygieneplan soll die Erstellung individueller Hygienepläne unterstützen.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Juni 2026
2026
41 Seiten
Broschüre A4
4,6 MBJa